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Neue Vorgaben für Baubeschreibungen

Baubeschreibungen müssen in Bauträgerverträgen ab Januar 2018 neue Anforderungen erfüllen. Dem gesetzlichen Mindestumfang entsprechend müssen sie wesentliche Eigenschaften eines Bauvorhabens beschreiben. Ein solcher Bauträgervertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Bauunternehmer einer Immobilie oder Wohnung zustande. Oftmals ist diese beim Kauf gerade erst projektiert oder nur im Rohbau vorhanden. In dem Vertrag sind deshalb alle Leistungen des Bauträgers sowie Ausbaudetails enthalten. Neben einer Gebäudebeschreibung sind jetzt auch Pläne und Grundrisse sowie eine Vielzahl technischer Angaben vorgeschrieben. Diese erstrecken sich über Energie- und Brandschutzstandards bis hin zu Angaben über Informationstechnologie und Sanitärobjekte. Da eine solche Beschreibung sehr komplex ist, rät die Notarkammer Pfalz, diese gemeinsam mit Experten durchzugehen.

Quelle: baulinks.de

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